DER LANDES-RECHNUNGSHOF
Der Landes-Rechnungshof ist Organ des Landtags. Er unterstützt den Landtag bei dessen verfassungsrechtlich obliegenden Gebarungskontrolle des Landes sowie zur Gebarungskontrolle der Gemeinden und anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger, insbesondere öffentlicher Unternehmen.
Bei der Erfüllung der ihm zukommenden Aufgaben ist der Landes-Rechnungshof an keine Weisungen von Organen der staatlichen Verwaltung gebunden und nur dem Landtag verantwortlich. Dies wird durch die entsprechenden Rechtsgrundlagen, das Landes-Rechnungshofgesetz und die Bestimmungen in der Landesverfassung garantiert. Zusätzlich hat sich der Landes-Rechnungshof eine Geschäftsordnung gegeben und seine strategische Ausrichtung festgelegt.
Aus der Stellung des Landes-Rechnungshofs ergibt sich, dass er den geprüften Stellen keine Weisungen erteilen kann. Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Sachkenntnis verleihen seinen Prüfungsfeststellungen und Empfehlungen jedoch zusätzliches Gewicht. Die Berichterstattung über die Ergebnisse aus den Überprüfungen des Landes-Rechnungshofs erfolgt nicht nur an den Landtag und die Landesregierung, sondern auch an die Öffentlichkeit.
Die Prüfungsfelder des Landes-Rechnungshofs sind überall, wo öffentliche Mittel verwaltet werden. Er wahrt damit das Interesse der Steuerzahler hinsichtlich der sorgsamen Verwendung des aus Abgaben mitfinanzierten Landeshaushalts. Prüfungsmaßstab ist, ob die öffentlichen Mittel gesetzmäßig, sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig eingesetzt wurden.
Weder der Direktor noch die Bediensteten des Landes-Rechnungshofs dürfen an der Leitung und Verwaltung von Unternehmen beteiligt sein, die der Prüfung des Landes-Rechnungshofs unterliegen oder die auf Gewinn ausgerichtet sind.
Dem Direktor des Landes-Rechnungshofs obliegt die Ausübung der Dienst- und Personalhoheit über aller Bediensteten des Landes-Rechnungshofs. Weiters verhandelt er das Budget des Landes-Rechnungshofs direkt mit dem Landtag.